§ 10 – Auskunftserteilung
(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind: für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, normal normal für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen, normal normal für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, normal normal für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen. normal normal normal arabic (3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig. (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen. (5) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Es besteht eine Auskunftspflicht für bestimmte Erhebungen.
- Auskunftspflichtige sind die Leitungen bestimmter Einrichtungen, die in § 2 aufgeführt sind.
- Für einige Erhebungen sind die Angaben freiwillig.
- Die Auskünfte müssen aus den Unterlagen der genannten Einrichtungen bereitgestellt werden.
- Ein Absatz wurde gestrichen und ist nicht mehr relevant.